Achtung! Die Regelungen für Minijobber wurden verschärft

1. Arbeitszeit muss genau und zeitnah dokumentiert werden

Die Geringfügigkeits-Richtlinien haben schon immer den Hinweis enthalten, dass

Arbeitgeber die Entgeltunterlagen mit entsprechenden Informationen führen müssen.

Verschärft wurden diese Regelungen nun aber ab 01.01.2015. Unternehmen müssen die

tägliche Arbeitszeit ihrer Minijobber mit Beginn, Ende und Dauer jeweils spätestens sieben

Kalendertage danach in ihren Lohn- bzw. Personalunterlagen vermerken und für mindestens

zwei Jahre aufbewahren.

Dabei ist zu beachten, dass sich die Aufzeichnungspflicht auf die tatsächlich erbrachte und

nicht die geplante Arbeitszeit bezieht. Insofern werden (auch kurzfristig erstellte) Dienstpläne

nicht ausreichen. Diese Aufzeichnungspflicht werden vermutlich viele Arbeitgeber, zumindest

in Teilen, auf die Arbeitnehmer übertragen. Diese müssen dann also exakt und zeitnah Buch

führen.

Als eine Hilfe zur Dokumentation der Arbeitszeit gibt es auf unserer Homepage

www.stb-kost.de unter Download – Lohn, eine Excel Tabelle.

2. Zulässige Arbeitszeit pro Monat reduziert sich

Aufgrund ihrer Verdienstobergrenze von monatlich 450,00 Euro reduziert sich für Minijobber

außerdem die maximal zulässige monatliche Arbeitszeit auf etwa 52,50 Stunden – das

entspricht etwa 12 Stunden pro Woche.

Sollten sie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag mit den geringfügig

Beschäftigten angegeben haben, so wäre es ratsam diese in eine monatliche Arbeitszeit von

max. 52 Stunden umzuwandeln.

3. Drohende Sanktionen

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten, die ihren Aufzeichnungs- und

Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der

vorgeschriebenen Weise nachkommen, handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld

bis zur Höhe von 30.000 EUR durch die Behörden der Zollverwaltung.

Zukünftig finden vermehrte Kontrollen durch Behörden der Zollverwaltung statt. Dass die

Mindestlohnbestimmungen auch eingehalten werden, ist Aufgabe der Finanzkontrolle

Schwarzarbeit (FKS). Hierfür werden zusätzliche Stellen geschaffen. In den nächsten Jahren

dürfen daher vermehrt Kontrollen zu erwarten sein. Ein regelmäßiger Informationsaustausch

zwischen der FKS und den Trägern der Sozialversicherung, insbesondere den

Betriebsprüfdiensten der Rentenversicherung, wird sichergestellt.

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