1. Arbeitszeit muss genau und zeitnah dokumentiert werden
Die Geringfügigkeits-Richtlinien haben schon immer den Hinweis enthalten, dass
Arbeitgeber die Entgeltunterlagen mit entsprechenden Informationen führen müssen.
Verschärft wurden diese Regelungen nun aber ab 01.01.2015. Unternehmen müssen die
tägliche Arbeitszeit ihrer Minijobber mit Beginn, Ende und Dauer jeweils spätestens sieben
Kalendertage danach in ihren Lohn- bzw. Personalunterlagen vermerken und für mindestens
zwei Jahre aufbewahren.
Dabei ist zu beachten, dass sich die Aufzeichnungspflicht auf die tatsächlich erbrachte und
nicht die geplante Arbeitszeit bezieht. Insofern werden (auch kurzfristig erstellte) Dienstpläne
nicht ausreichen. Diese Aufzeichnungspflicht werden vermutlich viele Arbeitgeber, zumindest
in Teilen, auf die Arbeitnehmer übertragen. Diese müssen dann also exakt und zeitnah Buch
führen.
Als eine Hilfe zur Dokumentation der Arbeitszeit gibt es auf unserer Homepage
www.stb-kost.de unter Download – Lohn, eine Excel Tabelle.
2. Zulässige Arbeitszeit pro Monat reduziert sich
Aufgrund ihrer Verdienstobergrenze von monatlich 450,00 Euro reduziert sich für Minijobber
außerdem die maximal zulässige monatliche Arbeitszeit auf etwa 52,50 Stunden – das
entspricht etwa 12 Stunden pro Woche.
Sollten sie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag mit den geringfügig
Beschäftigten angegeben haben, so wäre es ratsam diese in eine monatliche Arbeitszeit von
max. 52 Stunden umzuwandeln.
3. Drohende Sanktionen
Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten, die ihren Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise nachkommen, handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld
bis zur Höhe von 30.000 EUR durch die Behörden der Zollverwaltung.
Zukünftig finden vermehrte Kontrollen durch Behörden der Zollverwaltung statt. Dass die
Mindestlohnbestimmungen auch eingehalten werden, ist Aufgabe der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS). Hierfür werden zusätzliche Stellen geschaffen. In den nächsten Jahren
dürfen daher vermehrt Kontrollen zu erwarten sein. Ein regelmäßiger Informationsaustausch
zwischen der FKS und den Trägern der Sozialversicherung, insbesondere den
Betriebsprüfdiensten der Rentenversicherung, wird sichergestellt.
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